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Anlagen zum Jahresbericht 1996

50. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe e - neu - (§ 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 und 6 - neu-)

In Artikel 1 ist in Nummer 25 nach Buchstabe d folgender Buchstabe e einzufügen:

e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

"5. die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung, sofern die Tätigkeit an wechselnden Standorten ausgeübt wird (Zirkuszentralregister) und

6. die zentrale Erfassung aller Tierauffangstationen."

Begründung:

Das Bundesministerium muß ermächtigt werden, die zentrale Erfassung aller Wanderzirkusse durch Rechtsverordnung zu regeln, weil dies für eine wirkungsvolle länderübergreifende Überwachung dringend erforderlich ist. Ohne Koordination läuft die aufwendige Kontrolltätigkeit der Länder ins Leere.

Tierauffangstationen dienen der Durchsetzung des tier- und artenschutzrechtlichen Vollzugs insbesondere bei der Einbeziehung oder Beschlagnahmung von Zoo- und Zirkustieren sowie von artengeschützten Tieren. Eine zentrale Erfassung bestehender Auffangstationen sichert eine unverzügliche Vermittlung und artgerechte Unterbringung der Tiere.

51. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe f - neu (§ 16 Abs. 6 -neu-)

In Artikel 1 Nr. 25 ist nach Buchstabe e- neu - folgender Buchstabe f anzufügen:

'f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit dies durch dieses Gesetz vorgesehen oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle notwendig ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die hiernach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen und dabei auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung zu treffen. Im übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt."'

Notwendige datenschutzrechtliche Norm; im Entwurf der Bundesregierung bislang nicht enthalten.

Zuletzt geΣndert:
am 02.03.97

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